Hinweisgeber- schutzgesetz (HinSchG)

Kommunale Stiftungen


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten.

Damit hat die Bundesregierung auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden reagiert und ist der Pflicht zur Umsetzung dieses Schutzes nachgekommen.

Für Arbeitgeber folgt daraus die Pflicht zur Erstellung geeigneter Meldekanäle für Mitarbeitende die den Schutz dieser garantieren. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern).

Meldekanäle der kommunalen Stiftungen für Hinweisgebende gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

  • Eigene E-Mail-Adresse: hinweisgberschutz(at)sv-fr.de
  • Telefonhotline für Hinweisgebende: 0761 -2108 950
  • Oder eine persönliche Meldung beim Meldestellen-Beauftragten der Stiftungsverwaltung Freiburg. Sitz: Adelhauserstraße 33, 79098 Freiburg.Termine nur nach Vereinbarung.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Richtlinie (EU) 2019/1937